5

§ 5 LUVPG

Zuständige Behörden

(1)

Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Bundesrecht oder nach diesem Gesetz besteht, sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zuständigen Behörde.

(2)
1

Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere nach Landesrecht zuständige Behörden, ist eine dieser Behörden federführend im Sinne des § 31UVPG, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes, für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

2

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die federführende Behörde nach Satz 1 und nach § 31 UVPG sowie deren Aufgaben zu bestimmen.

(3)

Für ausländische Vorhaben ist federführende Behörde im Sinne von § 58 Abs. 5 Satz 2 UVPG die Behörde, die nach Absatz 2 die federführende Behörde für ein entsprechendes inländisches Vorhaben wäre.

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LUVPG

Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

RP Rheinland-Pfalz
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