5

§ 5 LPlG

Ziele der Landesplanung

1

Die Ziele der Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG erforderlich sind, werden im Landesentwicklungsprogramm und in den regionalen Raumordnungsplänen festgesetzt und begründet.

2

In Raumordnungsplänen sind Ziele als solche zu kennzeichnen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPlG

Landesplanungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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