Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium.
Bei den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz beteiligt das Finanzministerium die zuständigen Ministerien.
§ 5 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025.