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§ 5 LHO

Verwaltungsvorschriften (Fn 13)

(1)

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium.

(2)

Bei den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz beteiligt das Finanzministerium die zuständigen Ministerien.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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