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§ 5 LGastG

Straußwirtschaften

(1)
1

Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder selbsterzeugtem Apfelwein in Räumen mit nicht mehr als 40 Sitzplätzen am Ort des Erzeugerbetriebs oder am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers dieses Betriebs (Straußwirtschaft) ist für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten begrenzt.

2

Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.

(2)

Wer Wein oder Apfelwein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf nicht auch noch eine Straußwirtschaft betreiben.

(3)
1

Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.

2

In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

(4)

Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

(5)

In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden.

(6)

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat der Gaststättenbehörde mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs in Textform anzuzeigen:

1.

Name der Betreiberin oder des Betreibers mit ladungsfähiger Adresse,

2.

Ort und Zeitraum des Ausschanks,

3.

hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben oder Äpfel stammen, sowie den Ort an dem die Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und der Wein oder der Apfelwein ausgebaut worden ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LGastG

Landesgaststättengesetz

BW Baden-Württemberg
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