Zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben im Brandschutz, der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz hat das Land auf der Grundlage der vorbereitenden Maßnahmen der kommunalen Aufgabenträger sowie aufgrund der Gefährdungsabschätzung des Bundes
eine Gefahren- und Risikoanalyse für das Land Rheinland-Pfalz zu erstellen und Planungsziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,
Rahmen-Alarm- und Einsatzpläne sowie Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben,
für den Katastrophenschutz notwendige Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzuhalten sowie zentrale Landeseinheiten aufzustellen, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht; zur Aufstellung dieser zentralen Landeseinheiten kann das Land die Einheiten und Einrichtungen der kommunalen Aufgabenträger nutzen; in besonderen Fällen kann im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen allgemeinen Hilfe eine Landesvorhaltung erfolgen, soweit dies über die Aufgaben der kommunalen Aufgabenträger hinausgeht,
die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sowie die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und, soweit es das für zweckmäßig hält, bei der Beschaffung von Ausrüstung zu unterstützen und
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Katastrophenfällen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere regelmäßige Übungen durchzuführen, die bei Bedarf auch über Länder- und Staatsgrenzen hinausgehen können und Vorkehrungen für die Einbindung von Spontanhelfenden zu treffen.
Zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben hat das Land weiterhin auf der Grundlage und in Ergänzung der abwehrenden Maßnahmen der kommunalen Aufgabenträger
eine operativ-taktische Komponente zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für die Bewältigung von Katastrophenfällen notwendig ist,
eine administrativ-organisatorische Komponente zu bilden, in der alle an der Bewältigung von Katastrophenfällen beteiligten Behörden und Stellen ressort- und fachübergreifend zusammenarbeiten,
erforderlichenfalls den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe sowie der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen und
diesen erforderlichenfalls Fachberatung und Führungsunterstützung beizustellen.
Darüber hinaus hat das Land als zentrale Aufgabe
die Aufgabe der zentralen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Führungskräften, Sonderfunktionsträgerinnen und Sonderfunktionsträgern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes wahrzunehmen,
Lehr- und Lernmethoden, Einsatzmethoden sowie Einsatzmittel zu entwickeln,
die Brand- und Katastrophenschutzforschung und Normung zu unterstützen,
auf eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, dem Bund sowie anderen Staaten hinzuwirken,
eine Beratungs- und Koordinierungsstelle Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) einzurichten, die auch als Landeszentralstelle PSNV fungiert und
eine Risikokommunikations- und Krisenkommunikationsstrategie der oberen und obersten Katastrophenschutzbehörde für Katastrophenfälle zu entwickeln.
Die zentralen Aufgaben des Landes werden von dem für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministerium und von dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz wahrgenommen.
Die konkreten Zuständigkeiten ergeben sich aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes.
Für die Vorbereitung auf Katastrophenfälle und die Abwehr von Katastrophenfällen ist das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde und das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz als obere Katastrophenschutzbehörde zuständig.
Der oberen Katastrophenschutzbehörde obliegt im Rahmen der Auftragsverwaltung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 die Fachaufsicht über die kreisfreien Städte und Landkreise.