5

§ 5 JVorbDZulV HA 2004

Gewichtete Bewerbungsliste

(1)
1

Die Bewerberinnen und Bewerber werden in eine gewichtete Bewerbungsliste aufgenommen.

2

Grundlage für die Aufnahme ist die von ihnen erzielte Gesamtpunktzahl in der ersten Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie die Gesamtnote „befriedigend“ oder besser erreicht haben.

3

Bei den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern wird die Punktzahl 6,49 zugrunde gelegt.

4

Die Punktzahl wird bei Vorliegen besonderer Umstände nach Absatz 2 angehoben.

(2)

Als besondere Umstände werden mit je einem Punkt berücksichtigt:

1.

Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz, Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der bis zum 1. Juni 2008 geltenden Fassung oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der bis zum 1. Juni 2008 geltenden Fassung oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

2.

familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Kind oder mehreren Kindern, für das oder die die Bewerberin oder der Bewerber das Sorgerecht hat, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erste Prüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg abgelegt hat,

3.

Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), oder eine der Schwerbehinderung gleichgestellte Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 3 SGB IX, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erste Prüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg abgelegt hat,

4.

Ablegung der ersten Prüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg,

5.

je sechs Monate Wartezeit seit der Bewerbung nach § 3 Absatz 3 Satz 1.

(3)

Die Wartezeit nach Absatz 2 Nummer 5 beginnt im Falle einer erfolgreichen Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung nach § 27 HmbJAG oder nach einer entsprechenden Vorschrift anderen Landesrechts mit der erforderlichen erneuten Bewerbung nach § 3 Absatz 3 Satz 1.

(4)
1

Umstände nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3, die nicht bereits Bestandteil der Bewerbung nach § 3 Absatz 2 waren, werden erstmalig berücksichtigt, wenn sie mindestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin in beglaubigter Form nachgewiesen worden sind.

2

Wartezeitpunkte nach Absatz 2 Nummer 5 werden berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Einstellungstermin erreicht worden sind.

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Aufnahmeverordnung

HH Hamburg
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