Ordnungswidrig handelt, wer
in einem Rauchverbotsbereich nach § 2 raucht,
der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt,
entgegen § 2 Absätze 3 und 4 in einem Verbotsbereich Personen unter 18 Jahren den Zutritt nicht verwehrt,
als Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu verhindern.
Die Ordnungswidrigkeit kann
im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 400 Euro und
im Fall von Absatz 1 Nummern 2 bis 4 mit einer Geldbuße von 50 bis 1000 Euro geahndet werden.