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§ 5 HmbPSchG

Ordnungswidrigkeit

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

1.

in einem Rauchverbotsbereich nach § 2 raucht,

2.

der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt,

3.

entgegen § 2 Absätze 3 und 4 in einem Verbotsbereich Personen unter 18 Jahren den Zutritt nicht verwehrt,

4.

als Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu verhindern.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann

1.

im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 400 Euro und

2.

im Fall von Absatz 1 Nummern 2 bis 4 mit einer Geldbuße von 50 bis 1000 Euro geahndet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbPSchG

Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz

HH Hamburg
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