Die jeweilige Vollzugseinrichtung wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt geleitet, die bzw. der die Verantwortung für die Durchführung des Maßregelvollzugs im Bereich dieser Einrichtung trägt.
Im Vertretungsfall obliegen die Verantwortung nach Satz 1 und die Entscheidungsbefugnisse nach Absatz 2 der Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters der Vollzugseinrichtung; die Stellvertretung muss gleichfalls Ärztin oder Arzt sein.
Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung kann die Verantwortung für Untergliederungen der Vollzugseinrichtung auf entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte übertragen.
Die Verantwortung für den Pflegedienst trägt die Pflegedienstleitung der Vollzugseinrichtung.
Die Leiterin bzw. der Leiter der Vollzugseinrichtung kann Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben an entsprechend qualifizierte Beschäftigte der Vollzugseinrichtung übertragen.
Der Leiterin bzw. dem Leiter der Vollzugseinrichtung sind vorbehalten:
Entscheidungen über die nicht nur vorübergehende Verlegung einer untergebrachten Person von einem Bereich in einen anderen derselben Vollzugseinrichtung oder in eine andere Vollzugseinrichtung,
die Anordnung von Beschränkungen nach § 3 Absatz 3,
die Anordnung von wiederholt durchzuführenden Durchsuchungen und Untersuchungen (§ 31 Absatz 5),
die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 32), die über 24 Stunden hinaus andauern sollen.
Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Vollzugseinrichtung.