5

§ 5 HintG

Überprüfung von Entscheidungen

(1)
1

Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt.

2

Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

3

Über die Beschwerde entscheidet der dienstaufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

(2)

Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.

(3)

Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.

(4)
1

Ist durch die Entscheidung des dienstaufsichtführenden Richters des Amtsgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben.

2

Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

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HintG

Hinterlegungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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