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§ 5 EuAbgG

Indemnität und Immunität

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Die Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments bestimmt sich nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482).

2

Dabei richtet sich der Umfang der Indemnität nach den Bestimmungen des Grundgesetzes.

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EuAbgG

Europaabgeordnetengesetz

DE Bund
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