Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 2 bis 4 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,
bei Betrieben, deren Umfang durch die Betriebsart, durch die Beschränkung der Aufenthaltsfläche und die Zahl der Sitzplätze für Gäste oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt ist,
wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Von der Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Anforderung kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden bei Betrieben, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt werden sollen.