Beamtinnen erhalten in der Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 des Mutterschutzgesetzes) und für den Entbindungstag einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag, der in eine Elternzeit fällt.
Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind.
Der Zuschuss ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt, wenn die Besoldung der Beamtin vor Beginn der Elternzeit ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet oder überschreiten würde.
Inhaltsübersicht und § 23 zuletzt geändert, § 5 und § 6 (Überschrift geändert und Absatz 1 neu gefasst) geändert sowie § 3, § 7 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.