5

§ 5 FrUrlV NRW

Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit

1

Beamtinnen erhalten in der Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 des Mutterschutzgesetzes) und für den Entbindungstag einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag, der in eine Elternzeit fällt.

2

Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind.

3

Der Zuschuss ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt, wenn die Besoldung der Beamtin vor Beginn der Elternzeit ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet oder überschreiten würde.

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FrUrlV NRW

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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