5

§ 5 FStrPrivFinG

Mautgebührenverordnung

(1)
1

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit

1.

der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 1 und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Abs. 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder

2.

der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.

2

Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen.

3

Der Private erwirbt mit Auftragserteilung einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1.

4

Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt die Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskalkulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss.

(2)
1

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit

1.

der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder

2.

der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.

2

Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen.

3

Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3)
1

Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern.

2

Der Private hat einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung, soweit sich die der geltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben.

3

Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Antrag an die oberste Landesstraßenbaubehörde zu richten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FStrPrivFinG

Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.