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§ 5 FSchVO

Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verboten und Beschränkungen zulassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FSchVO

Feiertagsschutz-Verordnung

BE Berlin
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