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§ 5 ERVV Ju

Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte

(1)

Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und der Anlage 1 genannten Gerichte und Justizbehörden durch das Landesamt für Steuern.

(2)

Die Daten des zuständigen Registergerichts oder des Grundbuchamts werden von den in der Anlage 1 genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte, die gleichartige Register führen, zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.

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ERVV Ju

E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

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