5

§ 5 EGovG Bln

Elektronische Bezahlmöglichkeiten

1

Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss jede Behörde der Berliner Verwaltung die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Nutzung mindestens einer gängigen, zumutbaren und hinreichend sicheren elektronischen Zahlungsmöglichkeit gewährleisten.

2

Für die Nutzung des Zahlungsweges erhebt die Behörde keine Gebühren.

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EGovG Bln

E-Government-Gesetz Berlin

BE Berlin
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