5

§ 5 DSchG

Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis

(1)
1

Die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen sind.

2

Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in das Verzeichnis eingetragen sind.

(2)
1

Ist die Denkmalschutzbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 5 über die beabsichtigte Eintragung eines beweglichen Denkmals in das Verzeichnis der Kulturdenkmale unterrichtet worden, so kann sie gegenüber dem Eigentümer anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt.

2

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

3

Die Anordnung wird unwirksam, wenn die Eintragung nicht innerhalb von sechs Monaten vorgenommen worden ist.

4

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängert werden.

5

Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

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DSchG

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

NI Niedersachsen
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