Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
die Richterin oder der Richter im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt.
Während der Beurlaubung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist.
Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Tätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.
Die oder der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus der Beurlaubung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
Die Dauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nummer 1 darf insgesamt, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 4, fünfzehn Jahre nicht überschreiten.