Kindergärten als Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt sind durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Kindergärten dienen der Betreuung und Förderung aller Kinder dieser Altersgruppe, für die der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht wird. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenbesuch wird für anspruchsberechtigte Kinder auch in alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren und mit Schulkindern realisiert.
Kindergärten sind im besonderen Maße verpflichtet, die aufgenommenen Kinder systematisch und kontinuierlich zu fördern. Sie sollen ihre sozialpädagogische Arbeit sowie ihre internen Strukturen an allgemein anerkannten Qualitätsmerkmalen der Kindergartenpädagogik orientieren, fortlaufend die Qualität ihrer Angebote überprüfen und ihre Konzeptionen entsprechend fortschreiben.
Kindergärten werden in der Regel in mehrgruppigen Tageseinrichtungen geführt.
Als Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt können im Rahmen dieses Gesetzes auch Spielkreise angeboten werden.
Sie dienen der sozialpädagogischen Förderung und Betreuung von Kindern, deren Eltern die Angebotsform und Betreuungszeit einer solchen Tageseinrichtung bevorzugen.