5

§ 5 BremDG

Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1)

Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.

Verweis (§ 6)

2.

Geldbuße (§ 7)

3.

Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)

4.

Zurückstufung (§ 9) und

5.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2)

Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.

Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

2.

Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3)
1

Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.

2

Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes sowie § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes.

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BremDG

Bremisches Disziplinargesetz

HB Bremen
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