5

§ 5 BeurkG

Urkundensprache

(1)

Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.

(2)
1

Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten.

2

Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BeurkG

Beurkundungsgesetz

DE Bund
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