5

§ 5 BestattG BW

Genehmigung

(1)
1

Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder auf Grund eines Bebauungsplans angelegt oder erweitert werden.

2

Bei kirchlichen Friedhöfen darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.

(2)
1

Die Genehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

2

Sie darf bei Friedhöfen für Erdbestattungen nur versagt werden, wenn das Vorhaben den §§ 2 bis 4 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht, bei reinen Urnenfriedhöfen nach § 1 Absatz 3, wenn das Vorhaben den §§ 2 und 3 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

(3)

Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.

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BestattG BW

Bestattungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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