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§ 5 BekanntVO

Aushang

(1)
1

Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden.

2

Der Aushang erfolgt durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln.

3

Für je angefangene 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner muss eine Tafel aufgestellt sein.

(2)
1

Ämter können in ihren Angelegenheiten durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden, sofern alle amtsangehörigen Gemeinden diese Bekanntmachungs- und Verkündungsform auch vorsehen.

2

Der Aushang erfolgt durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und an der Bekanntmachungstafel des Amtes.

(3)
1

Die Bekanntmachungstafeln müssen jederzeit allgemein zugänglich sein.

2

Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche (Aushangfrist).

3

Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet.

4

Für jede Bekanntmachungstafel sind der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme in den Akten zu vermerken.

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BekanntVO

Bekanntmachungsverordnung

SH Schleswig-Holstein
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