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§ 5 BbgLWahlG

Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts

(1)
1

Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltage

1.

das 16. Lebensjahr vollendet haben,

2.

seit mindestens einem Monat im Land

a.

ihren ständigen Wohnsitz haben oder

b.

sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben

sowie

3.

nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

2

Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet.

(2)

Bei der Berechnung der Monatsfrist nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

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BbgLWahlG

Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BB Brandenburg
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