5

§ 5 BbgKWahlG

Wahlsystem

(1)
1

Die Vertreterinnen und Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

2

Wird nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelwahlvorschläge zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl zu wählen; das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

(2)

Jede wahlberechtigte Person hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.

(3)
1

Die wählende Person kann einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben.

2

Sie kann ihre Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben.

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BbgKWahlG

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BB Brandenburg
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