5

§ 5 BbgKVerf

Gemeindegebiet

(1)
1

Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.

2

Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.

3

Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2)

Gleichlautende Namen von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken sind unzulässig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgKVerf

Brandenburgische Kommunalverfassung

BB Brandenburg
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