5

§ 5 AsylG

Bundesamt

(1)
1

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist Asylbehörde im Sinne des 4 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 4 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> und nimmt Asylanträge entgegen, prüft diese und erlässt Entscheidungen über den Asylantrag; dies umfasst Entscheidungen über Überstellungen nach Artikel 42 Absatz 1 und 67 Verordnung 2024/1351</gco-l-u>">Artikel 67 Absatz 10 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1351</gco-l-u>.

2

Das Bundesamt stellt zudem fest, ob der Ausländer nach 20 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 20 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> besondere Verfahrensgarantien benötigt.

3

Das Bundesamt entscheidet auch über den Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung des internationalen Schutzes.

4

Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.

(2)
1

Das Bundesministerium des Innern bestellt den Präsidenten des Bundesamtes.

2

Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.

(3)
1

Der Präsident des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten.

2

Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.

(4)
1

Der Präsident des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen.

2

Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes.

3

Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.

(5)
1

Der Präsident des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach 42 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 42 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen).

2

Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu.

3

Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.

(6)
1

Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

2

Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

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