5

§ 5 ArbPlSchG

Benachteiligungsverbot

Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ArbPlSchG

Arbeitsplatzschutzgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.