Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Abweichend von Absatz 1 tritt
§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte für die Durchführung des Wohngeldgesetzes im Falle der Aufhebung des Artikels IV des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 22. April 1991 (GVBl. LSA S. 28), geändert durch § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1992 vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 358),
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 am ersten des auf die Verkündung folgenden Monats
in Kraft.