5

§ 5 AdWirkG

Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen

(1)
1

Antragsbefugt sind

1.

für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1

a)

der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,

b)

das Kind,

c)

ein bisheriger Elternteil oder

d)

das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;

2.

für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.

2

Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen.

3

Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen.

4

Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2)
1

Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle.

2

Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern.

3

In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde.

4

Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

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AdWirkG

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