5

§ 5 AGBauGB

Mitteilung der Planungsabsicht

1

Haben die Bezirke die Absicht, einen Bebauungsplan aufzustellen, teilen sie dies der für die vorbereitende Bauleitplanung und das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mit.

2

Äußert sich die zuständige Senatsverwaltung nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass Bedenken insoweit nicht erhoben werden.

3

In der Äußerung wird auch angegeben, ob durch die Aufstellung des Bebauungsplans erhebliche Gesamtinteressen Berlins nach § 7 berührt sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGBauGB

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs

BE Berlin
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