4d

§ 4d InsO

Rechtsmittel

(1)

Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2)
1

Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu.

2

Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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