Zweck der Sachkundeprüfung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass eine spielhallenbetreibende oder mit der Leitung einer Spielhalle beauftragte Person die für die eigenverantwortliche Ausübung eines Spielhallengewerbes erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung besitzt.
Nachzuweisen sind insbesondere Kenntnisse in den Sachgebieten des Jugendschutzrechts, der Früherkennung von auffälligem Spielverhalten und Suchtsymptomen sowie von Angeboten der Suchtberatung und dem Zusammenwirken mit anbieterunabhängigen Einrichtungen der Suchtberatung und Suchthilfe.
Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Inhalten der Sachkundeprüfung und dem Sachkundeprüfungsverfahren zu regeln.