4a

§ 4a SchulG

Digitale Lehr- und Lernformen

(1)

Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Schule auch zur Verfügung stehende digitale Medien und Werkzeuge, insbesondere digitale Lehr- und Lernsysteme und Netzwerke, nutzen.

(2)
1

Im besonderen Bedarfsfall können digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, wenn der Schule sowie Schülerinnen und Schülern digitale Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.

2

Der besondere Bedarf muss eine mögliche Beeinträchtigung des gemeinsamen Schullebens gemäß § 2 Absatz 1 und damit der sozialen Integrationsfunktion von Schule überwiegen.

3

Schülerinnen und Schüler, die keinen oder keinen vollständigen Zugang zu den digitalen Lehr- und Lernformen haben, sind durch die Schule in anderer Weise in die Lehr- und Lernprozesse einzubeziehen und besonders zu unterstützen.

4

Das Nähere hierzu kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(3)
1

Digitale Lehr- und Lernformen können ferner an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, wenn dies in der jeweiligen Schulartverordnung vorgesehen ist und der Schule sowie den Schülerinnen und Schülern digitale Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.

2

Formen des Hybridunterrichts, bei dem eine Lerngruppe oder der Teil einer Lerngruppe über digitale Lehr- und Lernformen an einem Präsenzunterricht teilnimmt, können zulässig sein.

3

Bestimmungen zu digitalen Lehr- und Lernformen an der Stelle von Präsenzunterricht an Abendschulen auf der Grundlage von § 5 Absatz 5 bleiben unberührt.

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SchulG

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