4a

§ 4a HGO

Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte

(1)
1

Kreisfreie Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als Gemeinden alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

2

Die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Hanau, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden sind kreisfrei.

3

Weitere Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern können auf Antrag durch Gesetz zur kreisfreien Stadt erklärt werden.

(2)
1

Sonderstatus-Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden zusätzlich einzelne, ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragene Aufgaben der Landkreise.

2

Bad Homburg v. d. Höhe, Fulda, Gießen, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar sind kreisangehörige Sonderstatus-Städte.

3

Weitere Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern können auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zur Sonderstatus-Stadt erklärt werden.

4

Dem Antrag ist ein Vorschlag über die künftige Aufgaben- und Finanzverteilung zwischen der Stadt und dem Landkreis beizufügen.

5

Der Beschluss wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

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HGO

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HE Hessen
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