4a

§ 4a BNotO

Bewerbung

(1)
1

Notarstellen sind auszuschreiben.

2

Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.

(2)

Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.

(3)
1

War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

3

Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen.

4

Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

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BNotO

Bundesnotarordnung

DE Bund
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