Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:
der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.