49a

§ 49a NPOG

Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften

(1)
1

Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a oder § 17 zuwiderhandelt.

2

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(2)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a oder einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 17b zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder

2.

einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 17c zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert.

(3)

Eine Straftat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle verfolgt.

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NPOG

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

NI Niedersachsen
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