495a

§ 495a ZPO

Verfahren nach billigem Ermessen

1

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt.

2

Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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