Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Vollzugspolizei an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten und der in § 47 Absatz 4 genannten Stellen (Drittstaaten) oder an dort ansässige internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn
die Stelle oder internationale Organisation für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder die Abwehr von Gefahren zuständig ist und
die Europäische Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat.
§ 43 Absatz 9 bleibt unberührt.
Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
Bei ihrer Beurteilung hat die Vollzugspolizei maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
Wenn personenbezogene Daten, die von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer in § 47 Absatz 4 genannten Stelle übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der jeweils ursprünglich zuständigen Stelle genehmigt werden.
Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Im Falle des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen gilt § 47 Absatz 3 entsprechend.
Werden personenbezogene Daten nach Absatz 1 übermittelt, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger die übermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn die Vollzugspolizei diese Übermittlung zuvor genehmigt hat.
Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat die Vollzugspolizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten.
Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre.
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.