49

§ 49 SOG M-V

Straftaten von erheblicher Bedeutung

Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Verbrechen,

2.
3.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SOG M-V

Sicherheits- und Ordnungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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