Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind
Verbrechen,
Vergehen nach den §§ 86, 86a, 89a, 89b, 89c Absatz 1 bis 4, 91, 95, 129, 129a, 129b, 130, 184b Absatz 1 und 2, 184c Absatz 2, 303b Absatz 4, 310 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches und
banden-, gewerbs-, serienmäßig oder sonst organisiert begangene Vergehen nach