49

§ 49 RVG

Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:

Gegenstands-

wert

bis … Euro

Gebühr

… Euro

Gegenstands-

wert

bis … Euro

Gebühr

… Euro

 5 000

319,00

25 000

449,00

 6 000

330,00

30 000

488,00

 7 000

341,00

35 000

527,00

 8 000

352,00

40 000

566,00

 9 000

363,00

45 000

605,00

10 000

374,00

50 000

644,00

13 000

389,00

65 000

692,00

16 000

404,00

80 000

739,00

19 000

419,00

 über

80 000

22 000

434,00

786,00

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

RVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

DE Bund
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