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§ 49 LWaldG

Übernahme von Aufgaben im Privatwald und im Wald sonstiger Körperschaften

Die höhere Forstbehörde kann mit einer Körperschaft oder einem kommunalen Zusammenschluss vereinbaren, dass auf deren Gebiet ihre Forstbediensteten gemäß § 21 Absatz 2 die Beratung und Betreuung, die Mitwirkung bei der Forstaufsicht und die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald und im Wald sonstiger Körperschaften einschließlich des als Körperschaftswald behandelten Kirchen- und Gemeinschaftswaldes übernehmen.

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LWaldG

Landeswaldgesetz

BW Baden-Württemberg
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