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§ 49 LHG M-V

Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben sinngemäß.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHG M-V

Landeshochschulgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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