49

§ 49 HmbStVollzG

Vergütungsordnung

1

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Vergütung nach den §§ 42 bis 47 zu erlassen (Vergütungsordnung).

2

Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

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HmbStVollzG

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz

HH Hamburg
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