49

§ 49 HSG LSA

Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen

(1)
1

Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in- oder ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag des Fachbereiches vom Senat der Hochschule bis zu drei Jahren für eine Tätigkeit in Lehre und Forschung bestellt werden.

2

In begründeten Ausnahmefällen kann die Bestellung um bis zu drei Jahre verlängert werden. § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend.

3

Die Titelführung „Gastprofessor“ beziehungsweise „Gastprofessorin“ ist an die Dauer der Gastlehrtätigkeit gebunden.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für Gastdozenten und Gastdozentinnen, die Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Qualifikation von Professoren oder Professorinnen erfordern.

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HSG LSA

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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