Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in- oder ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag des Fachbereiches vom Senat der Hochschule bis zu drei Jahren für eine Tätigkeit in Lehre und Forschung bestellt werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Bestellung um bis zu drei Jahre verlängert werden. § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend.
Die Titelführung „Gastprofessor“ beziehungsweise „Gastprofessorin“ ist an die Dauer der Gastlehrtätigkeit gebunden.
Absatz 1 gilt entsprechend für Gastdozenten und Gastdozentinnen, die Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Qualifikation von Professoren oder Professorinnen erfordern.