49

§ 49 HDG

Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1)
1

Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.

2

Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben.

3

Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben.

4

Eine Zuleitungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein angeordnet hat.

5

Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2)

Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Abs. 1 Satz 2 und 3 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit diese für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind.

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HDG

Hessisches Disziplinargesetz

HE Hessen
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