Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.
Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben.
Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben.
Eine Zuleitungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, sofern dies die oberste Dienstbehörde allgemein angeordnet hat.
Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Abs. 1 Satz 2 und 3 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen, soweit diese für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind.
§ 49 Abs. 2 tritt gemäß § 92 am 28. Juli 2006 in Kraft.