49

§ 49 HBauO

Grundstücksbezogene Mobilität

(1)
1

Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen errichtet oder geändert, ist dem zu erwartenden Bedarf an grundstücksbezogener Mobilität der ständigen Nutzerinnen und Nutzer sowie Besucherinnen und Besucher (Mobilitätsbedarf) Rechnung zu tragen.

2

Belange von Personen mit Mobilitätseinschränkungen sind angemessen zu berücksichtigen.

3

Zur Deckung des Mobilitätsbedarfs sind sowohl Maßnahmen zur Benutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbunds als auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge im jeweils erforderlichen Umfang nachzuweisen (Mobilitätsnachweis).

4

Zum Umweltverbund gehören insbesondere der öffentliche Personennahverkehr, der Fuß- und Radverkehr sowie mobilitätsbezogene Sharing-Angebote.

5

Maßgeblich für die Erstellung des Mobilitätsnachweises sind die örtlichen Verkehrsverhältnisse sowie die Einrichtungen und Angebote im Umweltverbund in der Umgebung des Baugrundstücks.

6

Grundlage hierfür sind die von der zuständigen Behörde bereitgestellten Daten zur Verkehrsmittelwahl (Modal Split).

7

Soweit zur Deckung des Mobilitätsbedarfs Flächen benötigt werden, sind diese in geeigneter Beschaffenheit auf dem Baugrundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem Grundstück in der Nähe vorzuhalten.

(2)
1

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Mobilitätsnachweises oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht abweichend von Absatz 1 nicht in Bezug auf Wohnungen und Wohnheime.

2

Abstellplätze für Fahrräder sind in ausreichender Zahl und Beschaffenheit auf dem Grundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem Grundstück in der Nähe herzustellen.

(3)

Bei der Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen sind lediglich änderungsbedingte Mehrbedarfe zu berücksichtigen.

(4)

Die Herstellung von Kinderspielflächen sowie die Unterbringung von Abstellplätzen für Fahrräder auf dem Grundstück haben Vorrang vor der Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

(5)

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ganz oder teilweise untersagen, wenn

1.

das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist,

2.

die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig zu bestimmten Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist oder

3.

dies aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.

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HBauO

Hamburgische Bauordnung

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