49

§ 49 GO NRW

Beschlußfähigkeit des Rates

(1)
1

Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

2

Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(2)
1

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

2

Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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