49

§ 49 BremDG

Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

(1)

Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

1.

er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

2.

im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

3.

er in ein Amt außerhalb des Bezirks des Verwaltungsgerichts Bremen versetzt wird,

4.

das Beamtenverhältnis endet oder

5.

die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Absatz 1 bei seiner Wahl nicht vorlagen.

(2)

In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3)

Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremDG

Bremisches Disziplinargesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.